(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1. des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen,
2. des Kinderzuschusses und
3. einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 29 § 29
…4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 19a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber. 3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und…
§ 12 § 12
…BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen. (3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr…
§ 21 § 21
…Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt. (5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.…