(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
1. das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
2. der Kinderzuschuss.
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
1. die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
2. die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);
3. die Sonn- und Feiertagszulage;
4. die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 60 § 60
…1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410…
§ 37 § 37
… 147/2015, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß § 24 Abs. 1. Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß § 20, die Entschädigung…