§ 24 § 24
In Kraft seit 04. Januar 2025
Up-to-date
(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:
1. das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;
2. der Kinderzuschuss.
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:
1. die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;
2. die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20);
3. die Sonn- und Feiertagszulage;
4. die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
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