§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ SÄG 1992
Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.
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