(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 20a § 20a
(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1. (2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten. (3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhege…
§ 24 § 24
…1. die Erschwerniszulage für den Nachtdienst; 2. die Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 20); 3. die Sonn- und Feiertagszulage; 4. die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß § 20a. (3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)…
§ 20 § 20
…35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden. (2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten. (3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet…