(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden.
(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.
(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.
(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehen, werden vorbehaltlich des Abs. 5 mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Abs. 2 zustehenden Betrages abgegolten.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 20a § 20a
…1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1. (2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten. (3) Die für Dienstleistungen an einem…
§ 20 § 20
(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Üb…
§ 62 § 62
…Fassung LGBl. 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und § 46 Abs. 7 NÖ LBG, LGBl. 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist; 4. ist § 27 hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung LGBl. 9410–11 unter der Voraussetzung…
§ 61 § 61
…1) Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten: derzeitige Einstufung neue Einstufung Sek.Arzt Sek.ius./Ass. Oberarzt a…