NÖ SÄG 1992
1.Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi). Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach der Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt ist.
4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung in einem Sonderfach berechtigt ist. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gelten dann als Oberärzte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem der nachstehend bezeichneten Einsatzgebiete dauernd im überwiegenden Ausmaß (mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsausmaßes) in Verwendung stehen:
a) Zentrale ambulante Erstversorgung oder interdisziplinäre Aufnahmeeinheit
b) Psychosomatische Versorgung von Erwachsenen und von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen
c) Akutgeriatrie/Remobilisation
d) Remobilisation und Nachsorge
e) Spezialisierte Palliativ- und Hospizversorgung von Erwachsenen und von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
f) Multiprofessionelle und interdisziplinäre Schmerzversorgung
5.Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
6.Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
§ 60 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 60 § 60
…Inkrafttreten – Außerkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410…
§ 61 § 61
…Überleitungsbestimmungen (1) Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 , LGBl. 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten: derzeitige Einstufung neue Einstufung Sek.Arzt Sek.ius./Ass. Oberarzt a…
§ 19 § 19
…1. aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 , wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den…
§ 19a § 19a
…1. aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 , wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den…
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