(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen Änderung der Rechtslage oder
2.wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen;
4. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
§ 53 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 53 § 53
…NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 , LGBl. 7800, zuständigen Behörde anhängig waren und die im Zuge des Verfahrens nicht wesentlich abgeändert werden, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 94/2025, nicht berührt. Als wesentliche Abänderung des eingereichten Vorhabens gilt dabei eine Erhöhung der Entladeleistung oder der Speicherkapazität um mehr als…
§ 34 § 34
…oder 3. wenn sich eine Festlegung als gesetzwidrig herausstellt oder 4. wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden. Regulierungspläne, die nach § 5 der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, erlassen wurden, dürfen ersatzlos behoben werden. (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß. (3) Bauverfahren…
Rückverweise