§ 5 § 5
In Kraft seit 23. August 2016
Up-to-date
(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen Änderung der Rechtslage oder
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen;
4. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
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