NÖ ROG 2014
Gliederung
VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 49 § 49
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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