NÖ ROG 2014
Gliederung
V. Abschnitt Baulandumlegung
§ 47 § 47
Rückverweise
(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) ) Die Kosten der Vorbereitung des Umlegungsverfahrens sind bis zur Einleitung des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen. Allenfalls bis zur Beendigung des Verfahrens anfallende Kosten (ausgenommen allfällige Kosten für die Ortsplanung), sind von den Beteiligten im Verhältnis des Wertes ihrer aufgrund der Umlegungsentscheidung zugewiesenen Grundstücke zu tragen.
§ 41 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 41 § 41
…Geldleistungen und Geldabfindungen, 4. einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter ( § 46 ), 5. den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung ( § 47 ).…
§ 44 § 44
…für die Erschließung erforderlichen Straßen, - die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter ( § 46 ) und - allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens ( § 47 ) ab dessen Einleitung zu entscheiden und 3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen. Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.…