NÖ ROG 2014
Gliederung
V. Abschnitt Baulandumlegung
§ 44 § 44
Rückverweise
(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
2. die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. über
- die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,
-die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),
- die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,
-die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und
zu entscheiden und
3. den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.
§ 46 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 46 § 46
…Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 44 auszugleichen. (6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens (Grundeigentümer, Bauwerkseigentümer und daran dinglich Berechtigte) steht es frei, mit Genehmigung der Landesregierung durch Vertrag Regelungen über die Rechte…
§ 39 § 39
…Einleitung des Verfahrens (1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung ( § 44 ) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden: 1. Änderungen von Grundstücksgrenzen, 2. die Einräumung…
§ 39 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 39 § 39
…2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines…