(1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für
- die Bebauung und
- die Verkehrserschließung
festzulegen.
Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen.
(2) Ein Bebauungsplan darf für
- den gesamten Gemeindebereich
- einzelne Ortschaften oder
- abgrenzbare Teilbereiche
erlassen werden.
Abgrenzbare Teilbereiche sind z. B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u. dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen. Ein Bebauungsplan darf für die genannten Bereiche ersatzlos aufgehoben werden.
(3) Der Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung (Bebauungsvorschriften) und den dazugehörigen Plandarstellungen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und die äußere Form der Plandarstellungen, die Maßstäbe, das Material und die Planzeichen werden mit Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(5) Die Eigentümer haben das Betreten ihrer Liegenschaften durch den Verfasser des Bebauungsplans oder dessen Beauftragten sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Feststellungen zu gestatten. Für einen allfälligen Schaden steht dem Geschädigten eine Entschädigung durch die Gemeinde zu.
§ 55 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 55 § 55
…Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft. (2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in…
§ 53 § 53
…NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 , LGBl. 7800, zuständigen Behörde anhängig waren und die im Zuge des Verfahrens nicht wesentlich abgeändert werden, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 94/2025, nicht berührt. Als wesentliche Abänderung des eingereichten Vorhabens gilt dabei eine Erhöhung der Entladeleistung oder der Speicherkapazität um mehr als…
§ 67 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 67 § 67
…1:200 bis 1:500) zu wählen. Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten § 29 Abs. 5 und § 33 NÖ ROG 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung…
§ 63 D) Anlagen und Geländeänderung
…außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die…