(1) Rechenzentren ab einer dafür genutzten Fläche von mehr als 0,5 ha dürfen nur in der Widmungsart Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum errichtet werden, wobei sämtliche Anlagenteile von einem oder mehreren Rechenzentren mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.
Die Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum im Ausmaß von mehr als 3 ha ist nur auf Flächen zulässig, für die eine Verordnung nach § 11c erlassen wurde, wobei Widmungsflächen mit einem Abstand von weniger als 500 m zusammenzurechnen sind.
(2) Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum ist insbesondere eine ausreichende, dauerhafte und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie sicherzustellen, und Möglichkeiten zur Nutzung der Abwärme sowie Auswirkungen auf lokale Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
(3) Aus Anlass der Festlegung des Widmungszusatzes „Rechenzentrum“ bei einem bestehenden Bauland-Sondergebiet dürfen Verträge nach § 17 Abs. 3 abgeschlossen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden