(1) Der Standort von Seveso-Betrieben sowie der angemessene Sicherheitsabstand gemäß § 1 Abs. 1 Z 20, wobei dieser auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 zu ermitteln ist, sind gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
(2) Zur Ermittlung und Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes haben Betreiber von Seveso-Betrieben den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für die Kenntlichmachung des angemessenen Sicherheitsabstandes und für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von bestehenden Seveso-Betrieben zu übermitteln.
§ 22 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 22 § 22
…Baubestand und dessen Nutzung auf den Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes in Einklang zu bringen ist. Der neu ermittelte angemessene Sicherheitsabstand ist gemäß § 18a Abs. 1 NÖ ROG 2014 im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. (3) Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3b und § 15 Z 5 auf Grundstücken…
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