(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.
(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und der jeweiligen Ausgangssituation grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur
- Bevölkerungsentwicklung sowie zur angestrebten Schwerpunktbildung an den am besten ausgestatten Standorten,
- Siedlungs- und Standortentwicklung sowie zur angestrebten Innenentwicklung und angemessenen Siedlungsverdichtung in gut ausgestatteten Bereichen,
- infrastrukturellen Entwicklung und Daseinsvorsorge sowie zur angestrebten Nutzung bestehender Infrastruktur,
- Sicherung des Grünlandes, landwirtschaftlicher Produktionsflächen und geeigneter Standorte für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (wie etwa ausgesiedelte Betriebe mit Intensivtierhaltung) sowie zur angestrebten Begrenzung der Flächeninanspruchnahme bzw. Versiegelung und
- Energieversorgung und Klimawandelanpassung sowie zur angestrebten Grünraumausstattung für bestehende Siedlungsgebiete und zum Umgang mit dem oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser.
(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.
(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen.
Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:
1. Plänen mit folgendem Inhalt:
- Siedlungskonzept, einschließlich der baulichen Bestandsaufnahme, qualitativer Bewertung der Baulandreserven und – soweit abschätzbar – der künftigen Nachnutzungspotenziale
- Infrastruktur- und Verkehrskonzept, einschließlich der vorhandenen Infrastruktur sowie von Potenzialen und Mängeln vorhandener Infrastruktur
- Betriebsstättenkonzept, einschließlich einer betrieblichen Bestandsaufnahme mit Abschätzung von Erweiterungs- bzw. räumlichen Verlagerungsbedürfnissen unter Mitberücksichtigung der landwirtschaftlichen Betriebe
- Landschaftskonzept, einschließlich der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der Wertigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden
- Energie- und Klimakonzept, einschließlich der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und allfälliger Handlungsnotwendigkeiten für Maßnahmen zur Klimawandelanpassung
-Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 1 Z 11, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile, sofern es nicht bereits Teil der Verordnung ist
und
2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:
- Grundlagenbericht
- Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan
- Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.
§ 24 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 24 § 24
…Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist…
§ 55 § 55
…Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, außer Kraft. (2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in…
§ 6 § 6
…Wirkungen der Raumordnungsprogramme (1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen. (2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen. (3…
§ 25a § 25a
…zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt, und das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt wird, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11 . Die Landesregierung ist jedoch von der…
Rückverweise