(1) Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen und gleichzeitig geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Für eine Festlegung nach Abs. 1 sind solche Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten erneuerbarer Energie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
- Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind die dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen.
- Diese Gebiete müssen jedenfalls außerhalb naturschutzrechtlich festgelegter Gebiete liegen, wobei darin befindliche künstliche und bebaute Flächen ausgenommen sind.
- Vorrangig sind künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Bauwerken, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Deponieflächen und dergleichen besonders zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden