(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine Zuständigkeit der Gerichte vorliegt, wer
1. sich als anerkannte Rettungsorganisation gemäß § 7 ausgibt, ohne eine solche zu sein,
2. als anerkannte Rettungsorganisation den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 8 nicht entspricht,
3. als Rettungsorganisation bescheidmäßig aufgetragene Mängelbehebungen gemäß § 9 trotz Setzung einer Nachfrist nicht erfüllt,
4. ohne Notwendigkeit vorsätzlich ein Rettungsereignis veranlasst oder
5. ein Rettungsereignis vereitelt oder ernstlich behindert.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
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