§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 169/1983, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1985, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.
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