§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date
(1) Über die Überlassung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu regeln:
1. Zweck der Überlassung,
2. Beginn und Ende der Überlassung,
3. ob und in welchem Ausmaß der Dritte dem Dienstgeber den während der Überlassung entstehenden Personalaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,
4. im Fall einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 2 die Bezeichnung des den Weisungen des Dienstgebers unterliegenden Organs des Dritten.
(2) Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
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