§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date
(1) Überlassung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landes- oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Dritter).
(2) Überlasser ist, wer seine Bediensteten zur Dienstleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Bedienstete eines Überlassers zur Dienstleistung einsetzt.
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