§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. “Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG”,
2. NÖ Landes-Landwirtschaftskammer,
3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
4. fortlaufende Nummer,
5. Ausstellungsdatum und
6. Ablaufdatum.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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