§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.
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