§ 9 § 9Geschäftsführung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen des Fonds ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.
(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.
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