§ 7 § 7Fondsmittel
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440, aufgebracht.
(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.
(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.
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