§ 6 § 6Errichtung und Zweck
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
(2) Der Fonds führt den Namen „NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.
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