§ 5 § 5Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 1 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
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