(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die NÖ Landesregierung.
(3) Die NÖ Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
1. er oder sie die Funktion nicht mehr ausüben kann oder
2. die Voraussetzungen für seine oder ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
Der abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwalt oder die abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwältin ist durch einen neuen oder eine neue zu ersetzen.
(4) Dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sind von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(5) Das dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem oder dieser gegenüber weisungsgebunden.
(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.
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