(1) Die Tätigkeit der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft erstreckt sich insbesondere auf folgende in Niederösterreich gelegene Einrichtungen:
1. Krankenanstalten,
2. Kuranstalten und Kureinrichtungen,
3. Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie
4. Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die ausschließlich einer gewerberechtlichen Bewilligung unterliegen.
(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat
1. Beschwerden von Personen über ihre mangelnde medizinische Behandlung, Versorgung, Pflege und Betreuung in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Ausgenommen davon sind Beschwerden, die sich auf verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren beziehen;
2. Beschwerden über jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in den in Abs. 1 Z 4 genannten Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten;
3. in Streitfällen betreffend medizinische Behandlung, Versorgung, Pflege und Betreuung zu vermitteln sowie den Versuch einer außergerichtlichen Schadensregulierung zu machen;
4. Mängel oder Missstände in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit aufzuklären sowie
5. zur Verbesserung der Betreuungsqualität und zur Vermeidung von Mängeln und Missständen in den in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtungen durch Kontaktaufnahme vor Ort und Abgabe von Empfehlungen präventiv vorzugehen.
(3) Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sind weiters
1. die Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Patienten- bzw. Patientinnen- und Bewohner- bzw. Bewohnerinnenrechten;
2. die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten;
3. die Vertretung von Patienten- und Patientinneninteressen in Belangen des Gesundheitswesens;
4. Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie Erteilung von Anregungen und Vorschlägen im Sinne der Wahrnehmung der Rechte von Patienten bzw. Patientinnen und Bewohnern bzw. Bewohnerinnen in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen, sowie
5. die Kooperation und Zusammenarbeit mit den anderen unabhängigen Patientenvertretungen und Patientenselbsthilfegruppen im Sinne von Art. 29 der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl. 0820.
(4) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist die Geschäftsstelle des NÖ Patienten-Entschädigungsfonds (§§ 6 ff).
(5) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft betreibt den dezentralen Standort der ELGA-Ombudsstelle im Falle einer Beauftragung gemäß § 10 Abs. 1 der ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015.
Rückverweise
NÖ PPA-G · NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz
§ 3 § 3Prüfmöglichkeiten
… 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sowie deren Rechtsträger haben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben auf Verlangen 1. Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln, 2. Akteneinsicht zu gewähren, 3. Auskünfte zu erteilen sowie 4. kostenlose Kopien von Aufzeichnungen, der Krankengeschichte…
§ 2 § 2Aufgaben und Zuständigkeiten
…Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie 4. Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die ausschließlich einer gewerberechtlichen Bewilligung unterliegen. (2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat 1. Beschwerden von Personen über ihre mangelnde medizinische Behandlung, Versorgung, Pflege und Betreuung in den in Abs. 1 Z …
§ 15 § 15Datenübermittlung und Datenverarbeitung
…Gerichte zum Zweck der Einklagung von Rückzahlungen von zuerkannten Entschädigungen übermittelt werden. Von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft beigezogene Personen und Einrichtungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. (2) Die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 2 Abs. 2) ermittelten personenbezogenen Daten sind 30 Jahre, alle anderen Daten sowie…