§ 17 § 17Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte NÖ Patienten- und Pflegeanwalt gilt als weiter bestellt. Die Mitglieder der NÖ Patienten-Entschädigungskommission gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als weiter bestellt.
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