§ 16 § 16Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
§ 16 § 16Abgabenbefreiung — NÖ PPA-G
(1) Anbringen an die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie Begehren von Patienten auf Entschädigung aus dem Fonds und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr sind von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
(2) Ebenso ist auch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Entschädigungskommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.