(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie der Fonds sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§§ 2 und 6) berechtigt, die dazu notwendigen Daten, auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien, automatisiert im erforderlichen Ausmaß zu ermitteln und zu verarbeiten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz). Ebenso dürfen diese an Sachverständige zum Zweck der Erstellung von Gutachten und an Gerichte zum Zweck der Einklagung von Rückzahlungen von zuerkannten Entschädigungen übermittelt werden. Von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft beigezogene Personen und Einrichtungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
(2) Die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 2 Abs. 2) ermittelten personenbezogenen Daten sind 30 Jahre, alle anderen Daten sowie die durch den Fonds ermittelten, personenbezogen Daten sind 10 Jahre aufzubewahren.
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