§ 14 § 14Aufsicht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der NÖ Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der NÖ Landesregierung zu berichten.
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