§ 13 § 13Mitwirkungspflichten
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.
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