(1) Erhält der Patient oder die Patientin, dem oder der Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er oder sie verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.
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