(1) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission (im Folgenden kurz: Entschädigungskommission genannt) prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ab.
(2) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die rechtlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
2. einer rechtskundigen Person;
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin der ARGE der ärztlichen Direktoren der öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs sowie
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Dachverbandes der NÖ Patienten-Selbsthilfegruppen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
1. es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.
Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der NÖ Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.
(8) Die Entschädigungskommission muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
(10) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die Bedeckung des Aufwandsersatzes erfolgt durch das Land Niederösterreich.
(11) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.
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