§ 1 § 1Zweck, Einrichtung und Stellung
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
(1) In Umsetzung des Art. 29 in Verbindung mit Art. 1 der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl. 0820, ist zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und Patientinnen sowie der pflegebedürftigen Menschen beim Amt der NÖ Landesregierung eine NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzurichten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Sie ist jedoch keine Behörde.
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