Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
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