(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Gebühren für die Überwachung von Bewilligungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben oder für Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder dazu erlassener Durchführungsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 7 verbleiben bei der Stelle, bei der der Aufwand entsteht. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.
(4) Insbesondere können Beiträge gewährt werden
1. zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 4 Betroffenen,
2. zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten,
3. zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen,
4. zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen,
5. zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit erwachsen.
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