(1) Die Gemeinden haben
1. darüber zu wachen, dass die in Abs. 2 genannten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen,
2. Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten, sofern eine Überprüfung, die im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer vorzunehmen ist, das Auftreten bestätigt.
(2) Unternehmer bzw. Unternehmerinnen im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer bzw. Eigentümerinnen und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, haben, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Art. 14 bzw. 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten,
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden,
3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,
4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zwecke der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie
5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat die Behörde, unbeschadet der Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zu setzen sind, die Verpflichteten gemäß Abs. 2 insbesondere zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes,
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen,
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen der Behörde unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erlassen.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.
(6) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2019, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.
(7) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(8) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzengesundheitsmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und
1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder
2. denen beträchtliche Schadenbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.
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