(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, 10 bis 13 und 15 bis 20 der Verordnung (EU) 2016/2031 über den Schutz vor Pflanzenschädlingen, sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
2. die Landesregierung zur Vollziehung der Art. 8, 9 Abs. 1 und 2, 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 über den Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Art. 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) In Niederösterreich wird zur Durchführung von Maßnahmen zur Pflanzengesundheit im Rahmen des gemäß § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten der Pflanzengesundheit.
(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmte Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen der Pflanzengesundheit, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 7 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in Z 1 bis 3 oder die in den § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 7 genannten Rechtsakten der Europäischen Union angeführt sind, nicht mehr vorliegen.
(5) Wenn sie von der Landesregierung bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu. Wenn sie von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 die Rechte und Pflichten im Umfang der Übertragung zu (Abs. 3).
(6) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 3, 4 und 5 sind im übertragenen Wirkungsbereich zur erfüllen. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen und die Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(7) Die Zuständigkeit der Behörde und die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erstrecken sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeiten des Landes betreffen.
(8) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese Zuständigkeiten des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden