§ 6 § 6 — NÖ NSchG 2000
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
- die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;
3. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;
4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.
§ 6 NÖ NSchG 2000 · NÖ NSchG 2000 · NÖ Naturschutzgesetz 2000
§ 6 § 6
…§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: 1. die Lagerung und…
§ 28 § 28
…Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs- bereiches Hilfe zu leisten. (3) Gemäß § 6 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß § 7…
§ 38 § 38
…dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft. (2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen…
§ 31 § 31
…entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können. (3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die…
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