(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung) . In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.
NÖ NSchG 2000 · NÖ Naturschutzgesetz 2000
§ 27a § 27a
…§ 27a Elektronisches Informationssystem (1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen. (2) Umweltorganisationen im Sinne des §…
§ 27b § 27b
…§ 27b Beteiligung von Umweltorganisationen (1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung…
§ 27c § 27c
…§ 27c Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen (1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide 1. gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang…
§ 38 § 38
…§ 38 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft. (2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500…
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