(1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
§ 27a NÖ NSchG 2000 · NÖ NSchG 2000 · NÖ Naturschutzgesetz 2000
§ 27a § 27a
…§ 27a Elektronisches Informationssystem (1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über…
§ 27c § 27c
… 17 Abs. 5 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. (2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im…
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