(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien oder Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
1. Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und
2. Maßnahmen für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke.
(3) Mineralien- oder Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit sowie ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, müssen vom Finder der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.
(4) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 3 oder Teilen davon hat der Finder diese dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anzubieten.
§ 19 NÖ NSchG 2000 · NÖ NSchG 2000 · NÖ Naturschutzgesetz 2000
§ 19 § 19
…§ 19 Schutz von Mineralien und Fossilien (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. (2) Das Sammeln von Mineralien oder Fossilien unter Verwendung…
§ 35 § 35
…u r schu t zgebiet oder Na t u r den km al kann die Be h ö rd e die j ew e ils no t w en digen M a ß nah m en o hne vo r ausge g angenes Ve rf ah r en und vor Er…
Rückverweise