§ 2 § 2
In Kraft seit 31. Januar 2013
Up-to-date
Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des § 1 ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden