(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).
(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es
1. verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder
2. wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 42 § 42
…Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.…
§ 7 § 7
…sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen. (4) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen. Er oder sie kann ein Mitglied…
§ 9 § 9
…betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten. (3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gilt Abs. …
§ 18 § 18
…Einzelrichterinnen zu verteilen. (3) In der Geschäftsverteilung ist für jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes eine Vertretungsregelung für den Fall der Befangenheit und der Verhinderung (§ 4 Abs. 2 Z 1) vorzusehen. (4) Die Geschäftsverteilung ist insbesondere zu ändern, wenn dies aufgrund 1. von Veränderungen im Personalstand, 2. Karenzierungen oder…