(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 22 § 22
…verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes nicht gefährdet wird. Weiters haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes in Ergänzung von § 30 Abs. 1 NÖ LBG auch über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im…