§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 10 § 10
…5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen. (6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 29. (7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit…