(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes der Landesregierung auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8 § 8
…2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten: 1. die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20), 2. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21), 3. die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses…