Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 16 § 16
…§ 16 Beiziehung von Amtssachverständigen Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.…
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