§ 5 Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
2. der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.
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